Die erste deutsche Bilanz wurde im Jahr 1511 anlässlich einer Erbteilung der Fugger erstellt. Das Prinzip der doppelten Buchführung war bereits von den italienischen Kaufleuten bekannt – und so kann davon ausgegangen werden, dass auch diese historische Bilanz auf der einen Seite die Vermögenswerte der Fugger und auf der anderen Seite ihre eingesetzten finanziellen Mittel zeigte. Pensionsverpflichtungen gehörten ganz sicher nicht dazu.
Das ist heute anders. Pensionsrückstellungen stellen regelmäßig einen wesentlichen, wenn nicht den größten Bilanzposten einer Wirtschaftseinheit dar. Ein erheblicher Teil davon bezieht sich häufig auf ehemalige Mitarbeiter. Mit anderen Worten: Ein großer Teil der Bilanzsumme hat nichts mit dem operativen Geschäft der Gesellschaft zu tun.
Was ist so negativ an bilanziellen Pensionsrückstellungen?
Der alljährliche Überraschungseffekt – auf steigendem Niveau – nun sind heutzutage Pensionsrückstellungen in einer Bilanz nichts Ungewöhnliches. Trotzdem sind sie nicht immer gern gesehen, beinhalten sie doch einige unschöne Aspekte. Dazu gehört die Unsicherheit über ihre weitere Entwicklung. Trotz aller Prognoserechnungen und Simulationen – letztendlich beinhalten die bilanziell auszuweisenden Pensionsrückstellungen vor allem aufgrund ihrer Zinsabhängigkeit, aber auch aufgrund der stetig steigenden Lebenserwartung und der Inflation, meist einen Überraschungsmoment. Aufgrund der nach wie vor niedrigen Zinsen und dem damit unter HGB weiterhin fallenden Diskontierungssatz für Pensionsrückstellungen geht diese Überraschung in aller Regel „in die falsche Richtung“ – mit entsprechenden Folgen auch für den Bilanzgewinn. Zweckgebundene Vermögensmittel lösen das Problem nur unvollständig, geht deren Wertentwicklung doch selten mit dem Verlauf der Pensionsverpflichtungen einher.
Eigenkapital, Fremdkapital und Finanzierungskonditionen
Aber das ist nicht alles. Pensionsrückstellungen rechnen zum langfristigen Fremdkapital eines Unternehmens. Und dies hat natürlich Konsequenzen. Das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital verschiebt sich zu Ungunsten des Eigenkapitals, d.h. die so genannte Eigenkapitalquote verschlechtert sich. Diese Eigenkapitalquote beeinflusst aber die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens und damit dessen Finanzierungskonditionen. Dies wird übrigens nicht durch die Bildung externen, zweckgebundenen Vermögens und die damit verbundene Bilanzverkürzung verhindert. Kreditinstitute und Rating-Agenturen analysieren durchaus auch den Bilanzanhang – und hier ist über die Pensionsverpflichtungen umfänglich zu berichten.
Aber lohnen sich Pensionsrückstellungen nicht wenigstens steuerlich?
Natürlich schmälern Pensionszusagen als langfristige Zahlungsverpflichtungen den steuerlichen Gewinn und damit die Steuerlast. Nur: Dies gilt vor allem während der Anwartschaftszeit, also vor der Fälligkeit der jeweiligen Zahlungsverpflichtung. So lange steigen nämlich die Pensionsrückstellungen von Jahr zu Jahr und die jeweilige Zuführung wird steuerlich als Aufwand berücksichtigt. Mit Erreichen des Rentenalters ist die volle Pensionsrückstellung für die jeweilige Verpflichtung aber aufgebaut – und wird anschließend, wiederum von Jahr zu Jahr, wieder abgebaut.
Hinzu kommt, dass die steuerlich maßgeblichen Pensionsrückstellungen mit einem Diskontierungssatz von 6% zu berechnen sind. Dementsprechend gering fallen diese Pensionsrückstellungen aus. Sie stellen, anders als die handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen, keineswegs den wirtschaftlichen Wert der Verpflichtungen dar. Zwar liegt dieser steuerliche Diskontierungssatz zur Beurteilung seiner Verfassungsmäßigkeit in Karlsruhe – ob, wann und wie sich hier aus dem noch ausstehenden Gerichtsurteil eine Änderung ergeben wird, bleibt aber abzuwarten.
Also die Bilanz von Pensionsrückstellungen befreien …
Es gibt also zahlreiche Gründe, die Bilanz von Pensionsrückstellungen zu befreien – und zwar endgültig und vollständig: Verringerung der Volatilität von Bilanz und GuV, Stärkung der Kapitalstruktur, Verbesserung der Finanzierungskonditionen. Dies sollte dann aber eine endgültige und vollständige Befreiung sein – allein die Bedeckung der Verpflichtungen durch externes Vermögen, sei es ein (nicht versicherungsförmiger) Pensionsfonds oder ein CTA, reicht hier nicht aus.
… aber richtig
Allein die Bildung und Veräußerung einer Rentnergesellschaft befreit ein Unternehmen final von den Pensionsverpflichtungen gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern. Link zum 3. Artikel einbauen . Durch einen solchen Schritt werden die bestehenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen unwiederbringlich auf einen externen Risikoträger übertragen – inklusive aller Risiken und Konsequenzen. Hierzu gehören nicht nur die oben geschilderten bilanziellen Risiken und Nachteile, sondern auch Kapitalmarktrisiken, Langlebigkeitsrisiko und operative Komplexität.
Wer ist hierfür der richtige Partner?
Die Deutsche Betriebsrenten Holding (DBR Holding) übernimmt leistungsorientierte Pensionsverpflichtungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern deutscher Gesellschaften und bietet dabei eine jeweils unternehmensspezifische Lösung zur Erreichung einer vollständigen und finalen Enthaftungund damit zur endgültigen rechtlich und wirtschaftlich befreienden Abgabe von jeglichen Risiken und Ansprüchen aus Direktzusagen der betrieblichen Altersversorgung.
DBR Holding ist eine deutsche Unternehmensgruppe im mehrheitlichen Besitz einer deutschen Familie, die sich seit vielen Generationen durch verantwortungsvolles, langfristig orientiertes und nachhaltig unternehmerisches Handeln auszeichnet.