Ganz klar: Ein Unternehmen, welches seinen Mitarbeitern während ihrer aktiven Dienstzeit Versorgungszusagen erteilt hat, ist später auch dafür verantwortlich, dass die zugesagten Leistungen den dann ehemaligen Arbeitnehmern auch gezahlt werden. Und damit ist nicht nur die Administration und praktische Durchführung dieser Zahlungen gemeint, sondern auch – und an dieser Stelle vor allem – die Sicherstellung der hierfür regelmäßig benötigten und liquiden Mittel.
Ausreichende und liquide Mittel – ein Problem?
Vorausgesetzt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist gut genug, die eingegangenen Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen – dann stellt Liquidität per se nicht unbedingt ein Problem dar. Nur wird die regelmäßige Bereitstellung von ausreichenden liquiden Mitteln dann erschwert, wenn ihr Bedarf nur eingeschränkt planbar ist. Und genau dies ist bei Pensionsverpflichtungen der Fall. Schließlich ist die individuelle Lebenszeit der Begünstigen ungewiss. Und soweit Rentenzahlungen regelmäßig entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu erhöhen sind, ist auch der exakte Betrag der künftigen Leistungen unbekannt.
Eine rechtzeitige und zielgerichtete externe Kapitalanlage hilft, benötigtes Kapital und Liquidität zu sichern. Aber: Sie beseitigt nicht die oben erwähnten Unsicherheiten. Vielmehr fügt sie diesen Unsicherheiten eine weitere Dimension hinzu, nämlich die des Kapitalanlageerfolges. Zudem erfordert eine maßgeschneiderte Anlagestrategie Expertise – eine Expertise, die mit dem operativen Geschäft des Unternehmens zumeist nichts zu tun hat. Also muss dieses Wissen häufig extern (und damit kostenpflichtig) eingekauft, zumindest aber zusätzlich bereitgestellt werden.
Gibt es Möglichkeiten der Enthaftung?
Ob es nun gelingt, die benötigte Liquidität stets problemlos zur Verfügung zu stellen oder nicht: Das Unternehmen bleibt für die Rentenzahlungen verantwortlich. Nur im Falle einer Insolvenz (oder eines außergerichtlichen Vergleichs) übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Versorgungszahlungen.
Ein weiterer Sonderfall ist die Liquidation eines Unternehmens. Damit eine solche überhaupt möglich ist, besteht hier die Möglichkeit, die Versorgungsverpflichtungen auf eine „Liquidations-Direktversicherung“ zu übertragen. Allerdings ist dies eine in aller Regel äußerst teure Lösung, da nicht nur der Versicherer sehr sichere Rechnungsgrundlagen – also Annahmen zu Lebenserwartungen und künftigen Zinserträgen – verwenden muss, sondern darüber hinaus die vorhandenen Versicherungstarife die vom Unternehmen zugesagten Zahlungen nicht eins zu eins abbilden können. Somit ist es in den allermeisten Fällen erforderlich, über die Versorgungszusagen hinaus gehende Leistungen zu versichern.
Natürlich gibt es auch außerhalb dieser beiden Sondersituationen Möglichkeiten, die fortlaufende Belastung aus den Rentenzahlungen zu mindern. Neben der oben bereits erwähnten externen Kapitalanlage, sinnvollerweise im Rahmen eines Treuhandmodells (CTA), sind hier Abfindungsmaßnahmen und Übertragungen auf einen Pensionsfonds zu nennen. Aber abgesehen von Abfindungen, die arbeitsrechtlich nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sind, bleibt trotz dieser Maßnahmen die Verantwortung und Haftung für die Leistungserbringung beim Unternehmen.
Die zehnjährige Nachhaftung – ein ernsthaftes Hindernis für die veräußerte Rentnergesellschaft?
Allein die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft und deren anschließende Veräußerung an einen Dritten befreit das Unternehmen vollständig von seinen Versorgungsverpflichtungen gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern. Allerdings gibt es hier eine Einschränkung, die häufig als Hinderungsgrund für das Beschreiten dieses Weges genannt wird: die zehnjährige Nachhaftung. Diese bedeutet, dass das abgebende Unternehmen während der ersten zehn Jahre für die Leistungszahlungen weiterhin einsteht. Ist die Rentnergesellschaft nicht in der Lage, diese Leistungen zu erfüllen, muss der ehemalige Arbeitgeber also nach wie vor einspringen – obwohl er der Rentnergesellschaft erhebliche Mittel mitgegeben hat.
Aber: Lediglich die Haftung für die in den ersten zehn Jahren fällig werdenden Leistungen verbleibt beim Unternehmen. Und das Risiko, dass der Rentnergesellschaft bereits innerhalb der ersten zehn Jahre die Mittel ausgehen, ist vernachlässigbar gering. Schließlich basiert die initiale Kapitalausstattung der Rentnergesellschaft auf der Prämisse, dass die Gesellschaft mit hoher Sicherheit sämtliche künftigen Leistungen vollständig erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Rentnergesellschaft bereits während der Anfangsjahre die Mittel ausgehen (und natürlich sollte die Kalkulation der Kapitalausstattung so vorsichtig erfolgen, dass dies auch in den folgenden Jahren unwahrscheinlich ist). Insofern sollte „die Kröte“ der temporären Nachhaftung leicht zu schlucken sein – steht ihr doch die „goldene Kugel“ der langfristigen und endgültigen Enthaftung gegenüber. Damit bleibt in vielen Situationen die veräußerte Rentnergesellschaft der Königsweg (oder, um bei der Kröte und der goldenen Kugel zu bleiben: der stattliche Prinz) zur Auslagerung und Enthaftung von laufenden Rentenverpflichtungen.
Wer ist der richtige Partner für eine veräußerte Rentnergesellschaft?
Die Deutsche Betriebsrenten Holding (DBR Holding) übernimmt leistungsorientierte Pensionsverpflichtungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern deutscher Gesellschaften und bietet dabei eine jeweils unternehmensspezifische Lösung zur Erreichung einer vollständigen und finalen Enthaftung und damit zur endgültigen rechtlich und wirtschaftlich befreienden Abgabe von jeglichen Risiken und Ansprüchen aus Direktzusagen der betrieblichen Altersversorgung.
DBR Holding ist eine deutsche Unternehmensgruppe im mehrheitlichen Besitz einer deutschen Familie, die sich seit vielen Generationen durch verantwortungsvolles, langfristig orientiertes und nachhaltig unternehmerisches Handeln auszeichnet.