… auch und ganz besonders in unserer Wirtschaft. Rahmenbedingungen, Märkte und Industriezweige verändern sich ständig. Technische Innovationen, Ressourcen- und Kostenaspekte transformieren Dienstleistung und Industrie. Aktuell fordern die Digitalisierung und die Umweltproblematik, aber auch die Covid19-Pandemie mit ihren zahlreichen Auswirkungen auf Arbeitsmärkte, Nachfrage und Lieferketten tiefgreifende Anpassungen.
Die Unternehmen nehmen diese Herausforderungen an. Neue Geschäftsfelder werden erworben und ausgebaut, andere Unternehmensbereiche werden veräußert. Geschäftseinheiten werden zurück ins Inland geholt oder ins Ausland verlagert.
Was haben diese Umstrukturierungen mit Pensionsverpflichtungen zu tun?
Auf den ersten Blick nicht viel. Aber: Wo Pensionszusagen erteilt wurden, bestehen Ansprüche der aktiven und der ehemaligen Mitarbeiter. Die noch aktiven Mitarbeiter sind ganz offensichtlich mit ihren Unternehmenseinheiten verbunden – werden diese also ausgegliedert oder verkauft, gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse und die damit verknüpften Versorgungsansprüche mit in die neue Gesellschaft oder zum neuen Eigentümer. Das ist manchmal unschön, aber in der Regel lösbar, da die Arbeitnehmer ja auch nach der Umstrukturierung für die dann neue Unternehmenseinheit tätig sind.
Was geschieht aber mit den Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern, deren Anstellungsverhältnisse im Rahmen der Umstrukturierung beendet werden oder die bereits vor dieser Reorganisation das Unternehmen verlassen haben? Welches Unternehmen und welcher Eigentümer erfüllt diese in der Zukunft? Diese Frage gilt es, bei allen Unternehmenstransaktionen und -umstrukturierungen zu beantworten. Dabei sind auch die Vorgaben des bürgerlichen und des Arbeitsrechts zu beachten.
Keiner will sie?
Versorgungsverpflichtungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern sind bei Unternehmenstransaktionen regelmäßig ein strittiger Punkt. Das „neue“ Unternehmen möchte mit diesen Verpflichtungen nicht belastet sein. Schließlich würde die Übernahme dieser Verbindlichkeit eine jahrzehntelange Belastung von Bilanz, Administration und Liquidität bedeuten, die in keinerlei Verbindung zum operativen Geschäft steht. Das „alte“ Unternehmen möchte die strittigen Versorgungsansprüche in aller Regel aber auch nicht behalten, gehört doch die operative Einheit, für welche die betroffenen Arbeitnehmer tätig waren, nach der Transaktion nicht mehr zu seinem Bereich.
Grundsätzlich wird die Lösung durch die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgegeben. In Deutschland bestimmt die Struktur der Transaktion, ob die Versorgungsansprüche der ehemaligen Mitarbeiter „mitgehen“ oder beim „alten“ Unternehmen verharren: Bei einem Share Deal gehen sie mit, bei einem Asset Deal verharren sie. Allerdings gibt es weitere und in der Regel schwerer wiegende Aspekte, die bei einer Entscheidung über die Deal Struktur zu beachten sind. Und so können die Versorgungsverpflichtungen gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern leicht zu einem brisanten Diskussionspunkt oder sogar zu einem Deal Breaker werden.
Schlanke Gesellschaft mit umfangreichen Versorgungsverpflichtungen?
Schnell beantwortet ist die Frage nach der Erfüllung der Versorgungsansprüche in den Fällen, in denen Geschäftseinheiten ins Ausland verlagert werden. Hier verbleiben sämtliche Versorgungsverpflichtungen stets beim ursprünglichen Inlandsunternehmen. Dementsprechend findet man regelmäßig kleine Unternehmen, die aus der Historie heraus erhebliche Pensionsverbindlichkeiten haben. Deren Administration und die für deren Erfüllung alljährlich erforderliche Liquidität stellen diese zumeist Vertriebs- oder Holdinggesellschaften vor erhebliche Herausforderungen.
Wohin also mit den Verpflichtungen gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern?
In allen geschilderten Situationen kann die Verlagerung dieser Verpflichtungen auf einen externen Dritten der Königsweg sein – dies allerdings nur dann, wenn damit die strittigen Versorgungsverpflichtungen nicht mehr Teil der Unternehmenstransaktion sind und somit keinen möglichen Deal Breaker mehr darstellen bzw. die verbliebene Inlandsgesellschaft künftig in keinster Weise mehr belasten. In der Praxis findet man hier verschiedene Lösungsansätze. Letztendlich befreit aber allein die Bildung und Veräußerung einer Rentnergesellschaft die betroffenen Unternehmen final von den Pensionsverpflichtungen gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern. Durch einen solchen Schritt werden die bestehenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen unwiederbringlich auf einen externen Risikoträger übertragen – inklusive aller Risiken und Konsequenzen. Damit können sich alle in die Transformation involvierten Unternehmen – Käufer, Verkäufer, Holding- oder Vertriebsgesellschaft – künftig allein auf ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Wer ist hierfür der richtige Partner?
Die Deutsche Betriebsrenten Holding (DBR Holding) übernimmt leistungsorientierte Pensionsverpflichtungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern deutscher Gesellschaften und bietet dabei eine jeweils unternehmensspezifische Lösung zur Erreichung einer vollständigen und finalen Enthaftung und damit zur endgültigen rechtlich und wirtschaftlich befreienden Abgabe von jeglichen Risiken und Ansprüchen aus Direktzusagen der betrieblichen Altersversorgung.
DBR Holding ist eine deutsche Unternehmensgruppe im mehrheitlichen Besitz einer deutschen Familie, die sich seit vielen Generationen durch verantwortungsvolles, langfristig orientiertes und nachhaltig unternehmerisches Handeln auszeichnet.